Was regelt die DGUV-Vorschrift 2?
Die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) festgelegte Vorschrift besagt, in welchem Umfang und Maß Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mindestens für ein Unternehmen tätig sein müssen. Sie ist eine Ergänzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die DGUV-Vorschrift 2 gilt für alle Betriebe in Deutschland, die mindestens eine Person beschäftigen.
Die Vorschrift soll garantieren, dass qualifizierte Kräfte nicht nur auf dem Papier genannt werden, sondern auch wirklich beratend zum Einsatz kommen, um die Sicherheit und Gesundheit der Angestellten am Arbeitsplatz zu erhöhen.
Betreuungsmodelle: Regelbetreuung und Unternehmermodell
Wie viel Betreuung brauche ich in meinem Unternehmen?
Das hängt von der Betriebsgröße und der Branche bzw. dem Unfallrisiko ab. Unterschieden werden zwei Betreuungsmodelle – die Regelbetreuung und die alternative Betreuung, – die sich jeweils aus der Unternehmensgröße ergeben. Die Unternehmensgröße wird in diesem Fall nicht pro Kopf, sondern nach der Arbeitszeit bestimmt. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihrer wöchentlich geleisteten Stundenanzahl unterschiedlich gewichtet.
Die DGUV teilt grob in drei Betreuungsgruppen ein:
Gruppe | Betriebe | Betreuungsform |
I | Bis ~10 MA, geringes Risiko | Unternehmermodell möglich |
II | Mittlere Betriebe | Regelbetreuung mit Grundbetreuung + anlassbezogen |
III | Größere/risikoreichere Betriebe | Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten |
Regelbetreuung
Für mittlerweile bis zu 20 Beschäftigte gilt ein vereinfachtes arbeitsmedizinisches Betreuungsmodell ohne feste Einsatzzeiten der Kräfte. Das Regelbetreuungsmodell umfasst dann eine Grundbetreuung, zudem können die externen Fachkräfte anlassbezogen eingesetzt werden.
Unter die Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten fallen Firmen ab einer Betriebsgröße von 21 Beschäftigten. In diesem Fall müssen je nach Unfallrisiko mindestens ein Betriebsarzt sowie eine Sicherheitsfachkraft bestellt und zu vorgegebenen Zeiten beratend eingesetzt werden.
Alternative Betreuung: Unternehmermodell
Liegt die Betriebsgröße bei der Schwelle von oft bis zu 50 Beschäftigten (je nach Berufsgenossenschaft) ist es möglich, eine alternative Form zu wählen. Bei Kleinstbetrieben kann etwa der Unternehmer selbst als Fachkraft geschult werden. Er muss dann Seminare absolvieren und einen Teil der Schutzaufgaben selbst übernehmen. Das spart Kosten – ist aber an klare Voraussetzungen geknüpft.
Denn das Modell ist praktisch, hat aber Grenzen. Wer in einem Betrieb mit erhöhtem Gefährdungspotenzial arbeitet – etwa in der Produktion oder im Handwerk –, kommt auch mit weniger als zehn Mitarbeitern häufig nicht um eine reguläre betriebsärztliche Betreuung herum.
Die Neuerungen der DGUV-Vorschrift 2
Verdoppelter Schwellenwert: Bis 2025 galt die vereinfachte Betreuungsform in der Regel nur für bis zu zehn Mitarbeitende, diese wurde nun auf 20 Beschäftigte angehoben.
Mehr Flexibilität bei den Mindesteinsatzzeiten: Auch die Mindesteinsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes wurden von einigen Berufsgenossenschaften angepasst und können nun flexibler gestaltet werden.
Digitale Angebote: Neuerdings sind zudem digitale Betreuungsangebote wie Videosprechstunden bis zu 50 Prozent erlaubt. Voraussetzung dafür ist aber immer, dass die betrieblichen Verhältnisse bereits bekannt sind und die Qualität sichergestellt bleibt.
Weitere Fachrichtungen für Sicherheitsfachkraft-Ausbildung zugelassen: Des Weiteren können sich nun neben Ingenieuren und Meistern Personen mit naturwissenschaftlichen Studienabschlüssen ausbilden lassen.
Gerne klärt brarbe Sie über die aktuellen Anforderungen der DGUV-Vorschrift 2 auf und berät Ihr Unternehmen rechtssicher.
