#Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
In § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber festgeschrieben. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Dokument im Bereich des Arbeitsschutzes. In dieser Gefährdungsbeurteilung hat der Unternehmer alle Arbeitsbereiche und Arbeitsstellen hinsichtlich Gefahren gewissenhaft und intensiv zu beurteilen um daraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Ferner ist es das zentrale und relevante Dokument für Prüfbehörden bei der Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze und Vorschriften.
Alleinige Verantwortlichkeit des Unternehmers
Der Unternehmer ist grundsätzlich alleine verantwortlich für die Arbeitssicherheit in seinem Unternehmen. Für größere Unternehmen in Frankfurt und Umgebung gilt es, eine entsprechende Arbeitsschutzorganisation zu haben, bei der die Verantwortlichkeiten konkret geregelt sind.
Für kleine und mittlere Unternehmen in Frankfurt ist folglich immer der Geschäftsführer bzw. der Gesellschafter verantwortlich.
Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung gewissenhaft zu erstellen hat, damit erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden können wie z. B. die Brandschutzbeauftragtenbestellung, die sich oftmals nicht direkt aus dem Gesetz ergibt, sondern aus der Gefährdungsbeurteilung.
Beratungshilfe in Frankfurt
- Der Unternehmer in Frankfurt ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zuständig und grundsätzlich allein verantwortlich
- Erfüllt der Unternehmer jedoch die Voraussetzungen des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 (er beschäftigt mehr als 10 Mitarbeiter), so hat er bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung die Experten des Arbeitsschutzes als Berater hinzuzuziehen
- Die zentralen Experten des Arbeitsschutzes sind die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der bestellte Brandschutzbeauftragte
- Der Sicherheitsbeauftragte wird seitens der Arbeitsschutzvorschriften nicht als direkter Berater angesehen, sondern als Hinweisgeber und Arbeitsschutzüberwacher
brarbe hilft Ihnen bei der Durchführung des ASA. Der Arbeitgeber hat in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten gemäß § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern
- Betriebsärzten
- Fachkräften für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragten (§ 22 SGB VII)
Der Arbeitsschutzausschuss muss vierteljährlich abgehalten werden.
Die regelmäßige Zusammenkunft des Arbeitsschutzausschusses hat den Zweck, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit bewusst und dauerhaft als Thema präsent zu halten.
Wir helfen Ihnen in Frankfurt gerne bei der Etablierung Ihres Arbeitsschutzausschusses und sorgen für die gesetzlich erforderliche Protokollierung des Arbeitsschutzausschusses bzw. dem eigentlich Wichtigen: dass Arbeitsschutz und seine Maßnahmen protokolliert und messbar und seine Auswirkungen messbar gemacht werden können!
Über uns
brarbe ist ein Full-Service-Dienstleister für alle Thematiken die den Brandschutz, die Arbeitssicherheit und die Betriebs- bzw. Arbeitsmedizin betreffen. Wir bieten Unternehmen und Behörden sämtliche erforderlichen Dienstleistungen aus einer Hand.
Organisiert, unkompliziert, effizient, modern und mit langjähriger branchenübergreifender Erfahrung!
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihr Arbeits- und Gesundheitsschutz-Engagment positiv zu vermarkten!
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