Ob Büro, Werkstatt oder Produktionshalle: Überall dort, wo gearbeitet wird, können auch Gefahren entstehen. Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument, um diese Risiken systematisch zu erkennen und zu minimieren. Daher ist sie nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jedes Unternehmen verpflichtend. Sie gilt als systematische Prüfung, welche Gefahren und gesundheitlichen Belastungen bei der Arbeit bestehen. Daraus werden konkrete Schutzmaßnahmen abgeleitet, um Unfälle, Verletzungen und arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden. Verantwortlich dafür ist grundsätzlich der Arbeitgeber.
In diesem Beitrag erklären wir Ihnen schrittweise, wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen.
In sieben Schritten zur Gefährdungsbeurteilung
1. Vorbereiten
Bevor es losgeht, sollte klar sein, wer die Gefährdungsbeurteilung verantwortet – entweder eine einzelne Person oder ein kleines Projektteam. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sollten von Anfang an einbezogen werden, ebenso Beschäftigte oder der Betriebsrat. Hilfreich ist außerdem, vorab vorhandene Unterlagen zusammenzutragen, etwa:
- Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter
- Unfallberichte und Prüfprotokolle
2. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen
Im nächsten Schritt wird eine möglichst vollständige Liste aller Tätigkeiten im Betrieb erstellt. Dabei sollten nicht nur die täglichen Routineaufgaben berücksichtigt werden, sondern auch:
- seltene Tätigkeiten wie Wartung, Reinigung oder Reparaturen
- mobile Arbeitsplätze und Homeoffice
- besonders schutzbedürftige Personen, etwa Jugendliche, Schwangere oder Menschen mit Behinderung
3. Gefährdungen ermitteln
Für jeden Arbeitsbereich wird anschließend geprüft, wodurch Beschäftigte gefährdet oder belastet werden könnten. Typische Gefährdungsfaktoren reichen von mechanischen und elektrischen Risiken über Gefahrstoffe und Lärm bis hin zu psychischen Belastungen wie Zeitdruck. Um diese zuverlässig zu erfassen, eignen sich vor allem Arbeitsplatzbegehungen, Gespräche mit den Beschäftigten sowie die Auswertung bestehender Unfall- und Krankheitsdaten.
4. Gefährdungen beurteilen
Jede identifizierte Gefährdung wird danach bewertet, wie wahrscheinlich ein Schaden ist, wie schwerwiegend die möglichen Folgen wären und wie viele Personen betroffen sein könnten. Auf dieser Grundlage lässt sich nachvollziehbar festlegen, wo tatsächlich Handlungsbedarf besteht und welche Risiken zuerst angegangen werden sollten.
5. Schutzmaßnahmen festlegen
Bei der Auswahl geeigneter Maßnahmen hat sich das STOP-Prinzip bewährt, das eine klare Rangfolge vorgibt:
- Substitution: gefährliche Stoffe oder Verfahren ersetzen, um Gefahren direkt zu beseitigen
- Technische Maßnahmen: zum Beispiel Schutzvorrichtungen oder Absaugungen
- Organisatorische Maßnahmen: etwa veränderte Arbeitsabläufe oder Zuständigkeiten
- Persönliche Schutzausrüstung: als letzte Stufe, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen
6. Schutzmaßnahmen umsetzen
Für jede festgelegte Maßnahme sollte schriftlich festgehalten werden, was konkret umgesetzt wird, wer dafür verantwortlich ist und bis wann die Umsetzung erfolgen muss. Auch der Ressourcenbedarf sowie notwendige Unterweisungen der Beschäftigten gehören in diese Planung. Die Verantwortung für die tatsächliche Umsetzung bleibt dabei beim Arbeitgeber, selbst wenn einzelne Aufgaben an Führungskräfte oder andere Personen übertragen werden.
7. Wirksamkeit prüfen und dokumentieren
Nach der Umsetzung wird kontrolliert, ob die Maßnahme tatsächlich wirkt – etwa durch erneute Begehungen oder Befragungen der Beschäftigten. Alle Ergebnisse werden dokumentiert, von den festgestellten Gefährdungen bis zur Wirksamkeitskontrolle. Wichtig zu wissen: Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Projekt, sondern muss aktualisiert werden, sobald sich Arbeitsverfahren, Maschinen oder gesetzliche Anforderungen ändern oder es doch zu einem Unfall gekommen ist.
Verantwortung im Betrieb
Der Unternehmer ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zuständig und grundsätzlich allein verantwortlich. Beschäftigt er mehr als zehn Mitarbeitende, muss er nach dem Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit der DGUV-Vorschrift 2 die Experten des Arbeitsschutzes als Berater hinzuziehen. Zu den Experten zählen die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und der bestellte Brandschutzbeauftragte. Der Sicherheitsbeauftragte hingegen gilt nicht als direkter Berater, sondern als Hinweisgeber und Arbeitsschutzüberwacher im laufenden Betrieb.
Eine gut durchgeführte Gefährdungsbeurteilung schafft die Grundlage für sichere Arbeitsplätze und schützt Unternehmen gleichzeitig vor rechtlichen Risiken. Da dabei viele Details zu beachten sind und nicht jeder Betrieb über eigene Arbeitsschutz-Expertise verfügt, lohnt sich die Unterstützung durch erfahrene Fachleute.
Wir von brarbe begleiten Sie bei der Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur laufenden Aktualisierung. Kontaktieren Sie uns einfach für eine unverbindliche Beratung.
